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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung (SFDR)

Informationen gemäß der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) im Rahmen der Anlageberatung/-vermittlung nach § 34f GewO.

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten den Wert einer Anlage wesentlich beeinträchtigen könnte.

Im Rahmen der Anlageberatung frage ich aktiv nach deinen Nachhaltigkeitspräferenzen. Wünschst du eine nachhaltige Ausrichtung, empfehle ich Produkte, die ökologische und soziale Kriterien (ESG) berücksichtigen. Nachhaltigkeitsrisiken werden dabei als Teil der allgemeinen Risikobetrachtung in die Beratung einbezogen.

Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4 SFDR)

Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI) werden derzeit nicht systematisch berücksichtigt. Grund: Als Einzelvermittler stehen mir die für eine vollständige PAI-Analyse erforderlichen Daten und Ressourcen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Äußerst du den Wunsch nach einer nachhaltigen Anlage, wähle ich Produkte aus, die ESG-Kriterien berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung der PAI ist derzeit nicht beabsichtigt. Ich überprüfe diese Entscheidung einmal jährlich und passe diese Erklärung an, sobald sich die Datenlage oder mein Geschäftsumfang ändert.

Vergütungspolitik (Art. 5 SFDR)

Meine Vergütung (Courtage/Provision) ist unabhängig davon, ob ein nachhaltiges oder konventionelles Produkt vermittelt wird. Die Vergütungsstruktur setzt keine Anreize, Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung außer Acht zu lassen.

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